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Rund um Oldenburg -
"Karrieren" , die nicht erstrebenswert sind.
Wenn junge Menschen gegen Normen verstoßen oder sogar Gewalttaten begehen, ist es unverzichtbar, darauf
klare, eindeutige und vor allem zeitnahe Antworten zu geben. Bleiben diese aus, dann besteht die Gefahr, dass Handlungsspielräume immer weiter ausgedehnt werden und
Konflikte zu eskalieren drohen. Deshalb ist es wichtig, dass
Erwachsene - vor allem Eltern und Lehrer - jungen Menschen Grenzen setzen und sie dazu anhalten, Verantwortung für ihr Fehlverhalten zu übernehmen. Nur so
lernen sie auch, sich mit den Konsequenzen ihrer Tat auseinander zu setzen. In vielen Fällen reichen eindeutige
Reaktionen der Eltern und des sozialen Umfeldes bereits aus, um weitere Strafdaten zu verhindern. Wenn ein Jugendlicher zum ersten Mal als Tatverdächtiger entdeckt und angezeigt wird, wirkt häufig schon der Kontakt mit der
Polizei abschreckend und damit rückfallverhütend. Weitere
strafrechtliche Reaktionen sind dann in vielen Fällen jugendtypischer Gewaltkriminalität nicht erforderlich.
" Rechtliche Folgen-Straftat oder "jugendtypische" Verfehlung?
Kinder (unter 14 Jahre) sind schuldunfähig.Besteht ein Tatverdacht, so werden Eltern oder Sorgeberechtigte verständigt bzw. die Kinder von der Polizei nach Hause gebracht. Doch auch Straftaten von Kindern muß man nicht
tatenlos hinnehmen. Wenn sie wiederholt oder in schwer-
wiegender Weise gegen Strafgesetzte verstoßen, können
Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe, gegebenenfalls
unter Einschaltung des Familiengerichts, geboten sein.
Für enstandene Personen- oder Sachschäden lassen sich bereits Kinder ab acht Jahren (sowie unter Umständen auch
ihre Sorgeberechtigten) zivilrechtlich haftbar machen (z.B.
durch Schmerzensgeld oder Schadenersatz).
Jugendliche (also Personen zwischen 14 und unter 18 Jahren sind im Sinne des Strafrechts ( Jugendgerichts-
gesetz) grundsätzlich verantwortlich.
Bei Heranwachsenden ( 18 bis unter 21 Jahre) ist die Anwendung von Jugendstrafrecht in jedem Einzelfall zu
prüfen.
Dies ist nur ein Teil und Ausschnitt der Polizeibroschüre
Wege aus der Gewalt die Sie kostenlos von Ihrer Polizei-
dienststelle erhalten oder im Internet :www.polizei.
propk.de einsehen können
Wenn junge Menschen gegen Normen verstoßen oder sogar Gewalttaten begehen, ist es unverzichtbar, darauf
klare, eindeutige und vor allem zeitnahe Antworten zu geben. Bleiben diese aus, dann besteht die Gefahr, dass Handlungsspielräume immer weiter ausgedehnt werden und
Konflikte zu eskalieren drohen. Deshalb ist es wichtig, dass
Erwachsene - vor allem Eltern und Lehrer - jungen Menschen Grenzen setzen und sie dazu anhalten, Verantwortung für ihr Fehlverhalten zu übernehmen. Nur so
lernen sie auch, sich mit den Konsequenzen ihrer Tat auseinander zu setzen. In vielen Fällen reichen eindeutige
Reaktionen der Eltern und des sozialen Umfeldes bereits aus, um weitere Strafdaten zu verhindern. Wenn ein Jugendlicher zum ersten Mal als Tatverdächtiger entdeckt und angezeigt wird, wirkt häufig schon der Kontakt mit der
Polizei abschreckend und damit rückfallverhütend. Weitere
strafrechtliche Reaktionen sind dann in vielen Fällen jugendtypischer Gewaltkriminalität nicht erforderlich.
" Rechtliche Folgen-Straftat oder "jugendtypische" Verfehlung?
Kinder (unter 14 Jahre) sind schuldunfähig.Besteht ein Tatverdacht, so werden Eltern oder Sorgeberechtigte verständigt bzw. die Kinder von der Polizei nach Hause gebracht. Doch auch Straftaten von Kindern muß man nicht
tatenlos hinnehmen. Wenn sie wiederholt oder in schwer-
wiegender Weise gegen Strafgesetzte verstoßen, können
Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe, gegebenenfalls
unter Einschaltung des Familiengerichts, geboten sein.
Für enstandene Personen- oder Sachschäden lassen sich bereits Kinder ab acht Jahren (sowie unter Umständen auch
ihre Sorgeberechtigten) zivilrechtlich haftbar machen (z.B.
durch Schmerzensgeld oder Schadenersatz).
Jugendliche (also Personen zwischen 14 und unter 18 Jahren sind im Sinne des Strafrechts ( Jugendgerichts-
gesetz) grundsätzlich verantwortlich.
Bei Heranwachsenden ( 18 bis unter 21 Jahre) ist die Anwendung von Jugendstrafrecht in jedem Einzelfall zu
prüfen.
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